Badeverordnung
Werte Gäste!
Mit Erwerb einer Eintrittskarte schließen Sie mit der Badeanlage einen Badebesuchsvertrag ab und erkennen damit die folgende Badeordnung als Vertragsinhalt an:
1. Pflichten der Badeanlage
1.1. Gewährung der Benutzung der Anlagen, Gefahrtragung der Gäste
(1) Die Badeanlage ermöglicht den Gästen, die Einrichtungen der Badeanlage im Rahmen der Vorschriften dieser Badeordnung auf eigene Gefahr zu benützen.
(2) Es ist weder der Badeanlage noch dem Personal möglich, Gefahren bzw. Badeunfälle generell zu verhüten. Insbesondere tragen die Gäste selbst die mit der Ausübung des auf dem Badegelände ausgeübten Sports & Spiels verbundenen Gefahren.
(3) Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Gastes durch andere Gäste oder sonstige, nicht zum Personal der Badeanlage gehörende Dritte.
(4) Die Badeanlage übernimmt gegenüber den Gästen ausschließlich die in der Folge angeführten Pflichten.
1.2. Öffnungszeiten und Zutrittsgewährung
(1) Die Badeanlage ist gehalten, den Besuch während der durch Anschlag oder durch das Badepersonal bekannt gegebenen Öffnungszeiten zu ermöglichen.
(2) Wird die amtlich zulässige Besucherzahl überschritten, kann die Badeanlage mit Hilfe des zuständigen Personals den Zutritt weiterer Besucher untersagen. In diesen Fällen haben Besuchswillige mit Wartezeiten zu rechnen.
(3) Die Badeanlage behält sich vor, Personen, deren Zulassung zum Badebesuch bedenklich erscheint, den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren.
(4) Kinder unter 10 Jahren oder ohne ausreichende Schwimmkenntnisse haben ohne ordentliche Begleitperson keinen Zutritt.
(5) Die Mitnahme von Tieren ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Diensthunde der Polizei und der Rettungsdienst sowie Blinde-, Assistenz- und Partnerhunde, soweit das für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
1.3. Zustand und Bedienung der Anlagen
(1) Die Badeanlage steht dafür ein, dass die Anlagen vorschriftsgemäß errichtet, bedient und gewartet werden. Insbesondere hat die Badeanlage alle geltenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Weitere Verpflichtungen der Badeanlage bestehen nicht.
(2) Sobald die Badeanlage von der Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit der Anlage bzw. einzelner Bereiche Kenntnis erlangt, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleistet, untersagt die Badeanlage umgehend die Benützung der gestörten Anlage oder schränkt ihre Benutzung auf gehörige Weise ein.
(3) Der Badegast ist selbst für die Einhaltung von Anordnungen des zuständigen Personals verantwortlich.
1.4. Kontrolle der Einhaltung der Badeordnung
(1) Die Badeanlage kontrolliert im Rahmen des Zumutbaren mit Hilfe ihres zuständigen Personals die Einhaltung der Badeordnung durch Gäste und sonstige, sich auf dem Gelände der Badeanlage aufhaltende Personen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen verwarnt und können erforderlichenfalls des Geländes verwiesen werden.
1.5. Hilfe bei Unfällen
(1) Kommt es zu einem Unfall, leitet die Badeanlage mit Hilfe ihres zuständigen Personals im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich Hilfsmaßnahmen ein. Erste Hilfe Materialien stehen im Bedarfsfall beim Erste-Hilfe-Raum zur Verfügung. Bei Unfällen ist jeder Badegast laut Gesetz verpflichtet, bis zum Eintreffen qualifizierter Rettungskräfte Erste Hilfe zu leisten. Unfälle sind in jedem Fall dem Badepersonal zu melden.
1.6. Hilfe bei der Abwehr angezeigter Gefahren
(1) Wird der Badeanlage, insbesondere dem zuständigen Personal, von Gästen eine drohende Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Gästen glaubhaft gemacht, ist die Badeanlage mit Hilfe ihres Personals im Rahmen des Zumutbaren bemüht, diese Gefahr abzuwenden.
1.7. Keine Möglichkeit zur Beaufsichtigung Minderjähriger, Unmündiger, beeinträchtigter Personen und Nichtschwimmer
(1) Der Betreiber und damit sein Personal sind weder in der Lage noch dazu verpflichtet, Kinder, Minderjährige, körperlich und/oder geistig beeinträchtigte Personen und Nichtschwimmer zu beaufsichtigen. Nichtschwimmer dürfen nur die für sie vorgesehenen Becke (Plansch- und Erlebnisbecken) benutzen.
(2) Für die Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und Menschen mit Beeinträchtigungen haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z.B. die Erziehungsberechtigten, Angehörige oder entsprechende Aufsichts-, Betreuungs- oder Pflegepersonal) entsprechend zu sorgen. Bei Benutzung der Attraktionseinrichtungen gilt verstärkte Aufsichtspflicht. Die Aufsichtspflicht bleibt auch dann aufrecht, wenn das Gelände des Bäderbetreibers vom Aufsichtspflichtigen nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen wird.
1.8. Haftung der Badeanlage
(1) Die Badeanlage haftet nur für solche Schäden, die sie oder ihr Personal dem Gast durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges und schuldhaftes Verhalten zugefügt hat. Die Badeanlage übernimmt keine Haftung für Schäden durch von Gästen mitgebrachte Gegenstände an Dritten.
(2) Die Badeanlage haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung, allfälliger sonstiger Benützungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Personals, durch sonstiges eigenes Verschulden des/der Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt sinngemäß für allfällige bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängten besonderen Benützungsregeln (z.B. für Rutsche, Spielplatz, etc.) sowie für allfällige Benützungsverbote oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3. Abs.2.
(3) Die Benutzung von Parkplätzen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Badeanlage ist weder gehalten, Parkplätze zu bewachen noch ihre Flächen und sonstigen Einrichtungen zu warten, um die Fahrzeuge vor Schaden (z.B. durch auf den Flächen befindliche Nägel, Glasscherben oder Schlaglöcher) zu bewahren.
(4) Wertgegenstände (Handy, Geldtasche, udgl.) nicht unbeaufsichtigt lassen. Bei Diebstahl und Verlust wird keine Haftung übernommen.
2. Pflichten der Gäste
2.1. Eintrittskarten, Schlüssel, Wertkarten, Entgelte
(1) Die Benützung der Badeanlagen ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte laut Preisliste zulässig. Die Preisliste ist Teil der Badeordnung.
(2) Eintrittskarten sind während der gesamten Dauer des Badebesuches aufzubewahren. Abhanden gekommene Eintrittskarten werden nicht neu ausgestellt. Der Besucher hat das Bad zu verlassen oder eine neue Eintrittskarte zu lösen.
(3) Für ausgegebene Schlüssel oder Datenträger kann auf Grund der geltenden Tarife eine Kaution verlangt werden.
(4) Für abhanden gekommene Schlüssel oder Datenträger ist Ersatz zu leisten.
2.2. Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und beeinträchtigter Personen
(1) Für die Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen, haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z.B. die erziehungsberechtigten Angehörigen oder entsprechendes Aufsichts- oder Pflegepersonen) gehörig vorzusorgen. Bei Benutzung der Attraktionseinrichtungen gilt verstärkte Aufsichtspflicht.
(2) Minderjährige bis 10 Jahre müssen von einer verantwortlichen Person begleitet werden.
(3) Diese aufsichtspflichtigen Personen bleiben für die Aufsicht auch dann verantwortlich, wenn sie das Gelände der Badeanlage nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen.
(4) Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten, sind von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten.
2.3. Aufsicht bei Gruppenbesuchen
(1) In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein.
(2) Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal der Badeanlage das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Badebetrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird.
2.4. Anweisungen des Personals der Badeanlage
(1) Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen Personals der Badeanlage uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn ein Gast der Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt.
(2) Wer die Badeordnung bzw. Benützungsverbote für bestimmte Einrichtungen (z.B. Rutsche, Schwimmerbecken, etc.) oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3. Abs.2 übertritt oder sich den Anweisungen des zuständigen Personals widersetzt, kann ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes von diesem oder einem sonstigen Repräsentanten der Badeanlage aus dem Bad gewiesen werden.
(3) In besonders schwerwiegenden Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen werden. Bei Nichtbefolgung macht sich der Gast des Hausfriedensbruchs strafbar.
(4) Bei nahenden Unwettern ist den Anweisungen des Badepersonals zu folgen und gegebenenfalls die Schwimmbecken aus Sicherheitsgründen rechtzeitig zu verlassen.
2.5. Hygienebestimmungen
(1) Die Gäste sind in der gesamten Badeanlage zu größter Sauberkeit verpflichtet, bei mutwilliger Verunreinigung kann ein Reinigungsentgelt eingehoben werden.
(2) Der Barfußbereich darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
(3) Die Badeanlage darf nicht von Personen mit ansteckenden Krankheiten, die eine Gefahr für die Gesundheit anderer Badegäste darstellen können (z.B. akute Ansteckungsgefahr), besucht werden.
(4) Vor jedem Betreten des Beckens ist aus hygienischen Gründen zu duschen. Die Brausen sind nach dem Gebrauch sofort abzudrehen.
(5) Die Benützung von Seife, Shampoos oder Waschmitteln sowie das Waschen der Badebekleidung in Schwimm- und Badebecken ist untersagt.
(6) Abfälle (Flaschen, Gläser, Dosen, Papier etc.) sind in die vorgesehenen Abfallbehälter zu geben.
(7) Die Schwimmbecken sind nur in ordentlicher und dafür vorgesehener Badebekleidung (z.B. Badeanzug, Bikini, Badehose udgl.) zu betreten. Badeshorts sind nur eingeschränkt erlaubt, wobei Unterwäsche unter den Shorts aus hygienischen Gründen verboten ist.
(8) Kleinkinder haben aus Hygienischen Gründen Badebekleidung bzw. eine Schwimmwindel zu tragen.
(9) Hunde und andere Tiere dürfen aus hygienischen Gründen nicht in das Bad mitgebracht werden.
2.6. Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen
(1) Jeder Gast ist vor allem im Hinblick auf Lärmentwicklung verpflichtet auf die anderen Badegäste Rücksicht zu nehmen. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Badegäste belästigt oder gar gefährdet.
(2) Die Abgrenzungen des Badegeländes dürfen nicht er- und überklettert werden.
(3) Alle Anlagen und Einrichtungen des Bades dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden (z.B. Kinderbecken, Nichtschwimmerbereich, Wasserrutschen, etc.).
(4) Das Fotografieren und Filmen anderer Badegäste ohne deren Einwilligung ist untersagt.
(5) Die Benützer der Geräte und Einrichtungen (z.B. Rutschbahnen, Kinderspielgeräte, etc.) haben von sich aus darauf zu achten, dass die anderen Badegäste nicht gefährdet werden. Badegäste die sich im Nahbereich von Geräten und Einrichtungen befinden, haben darauf zu achten, dass es durch die Nutzer der Geräte und Einrichtungen nicht zu Gefährdung der eigenen Person oder anderen Badegäste kommt. Die Badegäste haben aufeinander Rücksicht zu nehmen.
(6) Die in öffentlichen Einrichtungen üblichen Abstandsregeln sind zu beachten, jegliche sittenwidrigen, sexuellen oder sonstigen intimen Handlungen sind nicht gestattet und können mit Hausverbot (ohne Erstattung bereits entrichteter Eintrittsgelder) sowie Strafanzeige geahndet werden.
2.7. Sprungbereich
(1) Der Sprungbetrieb ist nur in hierfür vorgesehenen Becken oder Beckenteilen und zu den dazu vorgeschriebenen Zeiten gestattet.
(2) Der Sprungbetrieb kann bei entsprechender Besucherfrequenz eingeschränkt werden.
(3) Springer haben von sich aus darauf zu achten, dass die anderen Badegäste nicht gefährdet werden.
(4) Im Sprungbereich haben die im Wasser befindlichen Gäste besonders darauf bedacht zu nehmen, dass es aufgrund des Sprungbetriebes nicht zu Gefährdungen der eigenen Person oder anderer Badegäste kommt. Schwimmer und Springer haben aufeinander Rücksicht zu nehmen.
(5) In ausschließlich dafür eingerichteten Sprungbecken oder Beckenteilen ist die Benützung während des Sprungbetriebes von den übrigen Badegästen nur in dem Umfang gestattet, dass ein reibungsloser, die Badegäste nicht gefährdender Sprungbetrieb möglich ist.
2.8. Benützung von Zusatzeinrichtungen
(1) Sonnenschirme, Tischtennisgeräte und andere Einrichtungen können, solange der Vorrat reicht, gegen entsprechende Benützungsgebühr verwendet werden.
(2) Auf schonende Nutzung ist zu achten. Für Verlust oder Beschädigung ist Ersatz zu leisten.
2.9. Spielplatzbenutzung
(1) Spielplatzbenutzung nur für Kinder bis 14 Jahre auf eigene Gefahr
(2) Kinder unter 8 Jahren nur unter Aufsicht.
2.10. Einbringung und Verlust von Gegenständen, Abstellen von Fahrzeugen
(1) Wertgegenstände sind in den Wertschränken zu deponieren; für sonst in das Badegelände eingebrachte Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen.
(2) Gefundene Gegenstände sind an der Badekasse gegen Bestätigung abzugeben.
(3) Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände dürfen nur so abgestellt werden, dass der Zugang zum Bad, insbesondere auch im Hinblick für Rettungs-, Feuerwehr- oder Polizeieinsätze, nicht verstellt wird.
(4) Fahrzeuge aller Art sind außerhalb der Badeanlage abzustellen, insbesondere Fahrräder und Trittroller sind auf den hierfür bereitgestellten Plätzen abzustellen.
2.11 Meldepflichten / Hilfeleistungspflicht
(1) Unfälle, Diebstähle sowie Beschwerden sind dem zuständigen Personal oder der Leitung der Badeanlage sofort zu melden.
(2) Jeder Gast ist verpflichtet, die notwendige erste Hilfe oder andere Hilfeleistungen zu leisten.
2.12. Benutzung von Gläsern und ähnlichen Behältnissen
(1) Ausschließlich Pfandflaschen, die am Kiosk gekauft wurden, dürfen auf die Liegewiese mitgenommen werden. Alle anderen Glaswaren (Gläser) dürfen ausschließlich im Kioskbereich benützt werden.
(2) Die Benützung von Glasware ist im Barfußbereich untersagt.
2.13. Sonstiges
(1) Jede Art von gewerblicher Tätigkeit oder Werbung im Bereich der Badeanlage bedarf der Zustimmung des Eigentümers.
(2) Benutzen Sie für die Zigarettenreste bitte die bereitstehenden Aschenbecher.
Im Interesse der Anlagen und zum Schutz unserer Badegäste haben wir diese Badeordnung erstellt und bitten um deren Beachtung.
Wir wünschen einen schönen Aufenthalt im Erlebnisbad Frutzau.
Sulz, April 2025